Gutachten

 

Es werden Gutachten für die Fachbereiche Heizkosten und Hausnebenkostenabrechnungen und für Messsysteme für Wohn- und Gewerbeimmobilien erstellt. Dabei zu erwähnen ist, dass jede fachliche Äußerung eines geprüften Sachverständigen, die er in Ausübung seines Amtes von sich gibt, dem Grunde nach bereits ein Gutachten darstellt. Ein Gutachten kann schriftlich, wie auch mündlich erstellt werden.

In der Praxis begegnen uns folgende vier Gutachtenbezeichnungen:

 

1. Das privat beauftragte Gutachten (Privatgutachten).

2. Das gerichtlich beauftragte Gutachten (Gerichtsgutachten).

3. Das Gutachten zur privaten Streitbeilegung (Schiedsgutachten).

4. Das Gutachten zur Feststellung eines Schadens (Schadengutachten).

 

 


Das Privatgutachten

 

Ein Privatgutachten können Sie in Auftrag geben, wenn ein Gutachten für Sie als privater Auftraggeber außerhalb eines Gerichtsverfahrens erstellt werden soll.

 

  Privatpersonen

  juristische Personen

  Firmen

  Versicherungen

  Verwaltungen

  Organisationen

  Verbände und vergleichbare Einrichtungen


Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten ist unbegrenzt. Jedem Interessenten steht es frei, in einem Streitfall, zu dessen Lösung es einen Sachverständigen bedarf, einen Sachverständigen zu beauftragen.

 

 


Das Gerichtsgutachten

 

In einem Gerichtsverfahren ist dieses Privatgutachten jedoch beschränkt, da der Sachverständige nur von einer Partei beauftragt wurde. Ein Gerichtsgutachten. Für ein Gerichtsgutachtenerhält der Sachverständige entweder direkt vom Gericht oder über die Handwerkskammer die Verfahrensakten, in der Regel mit einem Begleitschreiben, indem der Sachverständige wichtige Information zu einer möglichst reibungslosen und zügigen Zusammenarbeit mit dem Gericht erhält.

Der Sachverständige welcher Gerichtsgutachten erstellt muss ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sein. Dieses ist für Privatgutachten oder Versicherungsgutachten nicht relevant.

 

 


Das Schiedsgutachten

 

Ein Schiedsgutachten ist eine weitere Variante, eine Einigung ohne ein Gerichtsverfahren zu erzielen.
Beide Konfliktparteien beauftragen gemeinsam einen Sachverständigen, welcher für sie den Konflikt schlichten soll. Diese Beauftragung setzt jedoch ein hohes Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Sachverständigen voraus und ist auch nur dann möglich, wenn beide Konfliktparteien untereinander ein gutes Verhältnis haben und dieses durch den aufgetretenen Streitfall nicht belastet wurde.

Das Schiedsgutachten, welches in seinem Kern nicht anders als ein Privatgutachten aussieht, bindet den Auftraggeber und die betroffene Gegenpartei, die sich im Schiedsgutachtenvertrag dem Schiedsgutachten unterworfen haben. Es entscheidet rechtsverbindlich über Zweifel und Streit.


Leider wird diese Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung nur selten genutzt, obwohl sie hinsichtlich Zeit, Kosten und Wahrung der guten Beziehungen auch für die Zukunft eine große Chance darstellt.

 

 


Das Schadengutachten

 

Die Bezeichnung Schadengutachten ist immer wieder zu finden, auch wenn diese keine eigene Gutachtenform darstellt. Bei der Bezeichnung eines Gutachtens kommt es nämlich nicht auf seinen Inhalt an, sondern auf seinen Zweck und den bestellenden Auftraggeber.

Dem nach ist ein Gutachten bezeichnet als Schadengutachten entweder ein Privatgutachten, ein Gerichtsgutachten oder ein Schiedsgutachten.

 

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